Abweichende Tarifbestimmungen für AST / ALF
1. Tarifbestimmungen für das Anruf-Sammel-Taxi (AST) und Anruf-Linien-Fahrten (ALF)
AST- und ALF-Fahrten sind Linienfahrten nach festem Fahrplan, die nach vorheriger Anmeldung verkehren. Sie erkennen diese im Fahrplan an einer besonderen Kennzeichnung und grauen Unterlegung.
Bei AST-Fahrten können Sie im Bereich der Zielhaltestelle haustürnah aussteigen. Für diesen Service erheben wir einen AST-Zuschlag, der für jede Person zum regulären Tarif zusätzlich erhoben wird.
Bei ALF-Fahrten erfolgt die Bedienung von und zu Haltestellen, die im Fahrplan mit einer Abfahrts- bzw. Ankunftszeit versehen sind.
Eine Bedienung erfolgt nur nach telefonischer Anmeldung: 0180-1 33 99 33 (0,039 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.)
Für die Benutzung vom AST und ALF gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des „Sechsers“, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen sind.
1.1 Tickets und Zuschlagregelung im Bereich der OWL Verkehr
Im AST werden alle gültigen Tickets (siehe auch Punkt 3 und 5) anerkannt. Für eine Fahrt im AST wird pro Person ein Zuschlag zum regulären Tarif erhoben.
1.2 Mitnahmeregelung und unentgeltliche Beförderung
Im AST gelten nicht die Bestimmungen des allgemeinen Tarifs über
- die unentgeltliche Mitnahme weiterer Personen durch Inhaber des Sechser-Abos (auch Umwelt-Abo SVD, LemgoCard und Bad SalzuflenTicket),
- die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter sowie deren Begleitperson im Sinne § 59 (2), Ziffer 1, des Schwerbehindertengesetzes,
- die unentgeltliche Beförderung von Polizeibeamten - auch Bundesgrenzschutz -, die hoheitliche Aufgaben versehen,
- die unentgeltliche Beförderung von Sachen.
1.3 BahnCard
Im AST-Verkehr erfolgt keine Anerkennung der BahnCard.
1.4 Reisegruppen
Reisegruppenbeförderung im AST und ALF können nur durchgeführt werden, wenn eine Anmeldung 3 Werktage vor Fahrtantritt erfolgte und ein entsprechendes Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beförderung zur Verfügung steht. Ein Gruppentarif kann nicht gewährt werden.
1.5 Ferientickets und Fun-Tickets
Ferientickets und Fun-Tickets werden im AST-Verkehr nicht anerkannt. Für Inhaber dieser Tickets wird der ermäßigte Tarif plus Zuschlag erhoben.
1.6 Sonstiges
Kinder bis 5 Jahre müssen stets begleitet sein. Die begleitende Person muss mindestens 6 Jahre alt sein. Jeder Ticketinhaber darf höchstens drei Kinder bis 5 Jahre unentgeltlich mitnehmen. Bei der unentgeltlichen Mitnahme von Kindern wird je Kind der AST-Zuschlag erhoben.
Die Beförderung von Hunden und Fahrrädern ist ausgeschlossen.
1.7 Nachtanruf-Sammel-Taxi (NAST)
Für eine Fahrt im NAST wird der doppelte AST-Zuschlag pro Fahrt und Fahrgast erhoben. Bei Fahrten im NAST werden die Tickets des „Sechser“ nicht anerkannt. Es gelten die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen mit den unter 2) - 4) angeführten abweichenden Regelungen.


